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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Abschlussschreiben“

01. September 2015

Irreführung durch Werbung mit Profi-Fußballern

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Urteil des OLG Hamburg vom 19.01.2015, Az.: 5 U 203/11

Wirbt ein Sportartikelhersteller mit der Abbildung mehrerer Profi-Fußballer hinter einem überdimensional großen Sportschuh, so erweckt diese Darstellung beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, alle abgebildeten Fußballer würden mit einem Sportschuh des Herstellers spielen und bildlich gesprochen hinter dem beworbenen Schuh stehen. Spielen jedoch ein oder mehrere Spieler mit einem anderen Schuh, so handelt es sich um irreführende Werbung, weil die hervorgerufene Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher zum Erwerb des Sportschuhs zu bewegen.

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28. Juli 2014

Kostenerstattungspflicht eines Abschlussschreibens

Urteil des LG Karlsruhe vom 03.07.2014, Az.: 15 O 19/14 KfH IV

Abschlusserklärungen im Anschluss eines einstweiligen Verfügungsverfahrens müssen innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Beschlussverfügung unaufgefordert abgegeben werden. Erfolgt eine dahingehende Erklärung nicht rechtzeitig, hat der Antragsgegner die Kosten für das Verfassen eines Abschlussschreibens zu tragen. Der Antragsteller muss für die Entstehung der Gebühren nicht die Absicht beweisen, tatsächlich Hauptsacheklage erheben zu wollen.

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27. August 2010

Frist für Abschlusserklärung

Urteil des OLG Hamm vom 04.05.2010, Az.: I-4 U 12/10

Die Kosten eines Abschlussschreibens sind erstattungsfähig, wenn eine ausreichende Frist gelassen wurde, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Regelmäßig ist eine Wartefrist von zwei Wochen angemessen. Der Schuldner muss es hinnehmen, wenn die volle Berufungsfrist (1 Monat) als Überlegungsfrist nicht zur Verfügung steht. Die Summe aus der Wartefrist und der Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung darf die Berufungsfrist allerdings nicht unterschreiten.

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07. Juli 2010

Abschlussschreiben als Teil der angedrohten Hauptklagesache

Urteil des BGH vom 04.03.2008, Az.: VI ZR 176/07

Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.

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