Informationspflicht über Identität des werbenden Unternehmens
Beschluss des OLG Celle vom 29.10.2013, Az.: 13 W 79/13
Wird in einer Werbung für eine Kreuzfahrt Termin, Dauer, Route und Preis der Reise, sowie Anschrift des Reisebüros aufgeführt, liegt ein abschlussfähiges Angebot im Sinne von §5a Abs.3 UWG vor. Die Mitteilung der Telefonnummer und der Internetadresse in einer Zeitungsanzeige genügt dann nicht als ausreichende Angabe der Identität eines Unternehmens.
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