DSC5644_bearbeitet
Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Absatzförderung“

24. Juli 2018

Kostenlose Abgabe eines Buches: Verstoß gegen Buchpreisbindung?

© nmann77 - Fotolia.com
Urteil des OLG Dresden vom 26.06.2018, Az.: 14 U 341/18

Wird ein neues, preisgebundenes Buch lediglich gegen Übernahme einer angemessenen Versandkostenpauschale an einen Verbraucher abgegeben, so liegt nicht automatisch ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor. Zwar muss nach § 3 BuchPrG derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer verkauft, den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis erheben. Kostenlose Zuwendungen im Rahmen einer Werbeaktion zur Absatzförderung hingegen, bei denen der Käufer bestimmte Bücher mittels der Eingabe eines Vorteils-Codes gratis erhält, hierfür jedoch dennoch eine angemessene Versandkostenpauschale zahlen muss, fallen nicht unter die Definition eines „Kaufes“, womit auch keine Umgehung der Buchpreisbindungsvorschriften vorliegt.

Weiterlesen
17. Februar 2017

Zur Unlauterkeit unaufgeforderter Werbeanrufe und SMS-Mitteilungen

© hppd - Fotolia.com
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.10.2016, Az.: 6 U 54/16

Ein Werbeanruf ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung ist auch dann unzulässig, wenn der Angerufene ein mutmaßliches Interesse an der beworbenen Leistung hat. Denn der Werbecharakter des Anrufs bleibe dadurch erhalten.

Unaufgeforderte SMS-Nachrichten wiederum stellen eine unlautere belästigende Werbung dar, wenn damit zwar vordergründig auf ein gemeinnütziges Projekt eines Konzerns hingewiesen wird, die Mitteilung jedoch ebenso beabsichtigen soll, den Konzern mittelbar in ein positives Licht zu rücken sowie den Absatz seiner Produkte zu fördern.

Weiterlesen
23. März 2016

Deutscher Wetterdienst erbringt durch kostenlose Wetter-App keine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand

© georgejmclittle - Fotolia.com
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 04.02.2016, Az.: 6 U 156/15

Eine kostenlose und werbefreie App mit Wetterinformationen des Deutschen Wetterdienstes stellt keine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand im Sinne von § 2 I Nr. 1 UWG dar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn damit der Absatz weiterer entgeltlicher Dienstleistungen gefördert werden soll.

Weiterlesen
27. August 2015

Einholung der Einwilligung in zukünftige Werbemaßnahmen innerhalb eines Service-Calls unzulässig

© babimu - Fotolia.com
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 31.07.2015, Az.: OVG 12 N 71.14

Die telefonische Einholung von Einwilligungen in Werbung im Rahmen eines Service-Calls (sog. Opt-in-Anfrage) stellt eine Nutzung der privaten Telefonnummern der Kunden und damit eine personenbezogene Datennutzung im Sinne des § 3 Abs. 5 BDSG dar. Die Durchführung der Service-Calls ist zwar zulässig, die weitere Verwendung der Telefonnummern der Kunden ohne deren Einwilligung, als mittelbar absatzfördernde Maßnahme, allerdings datenschutzwidrig.

Weiterlesen
21. August 2014

Zur Zulässigkeit von Anrufen eines Marktforschungsunternehmens

Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 28.04.2014, Az.: 31 C 120/14

Telefonanrufe bei einem Gewerbetreibenden zum Zwecke der Markt- und Meinungsforschung sind nicht als belästigende Werbeanrufe einzuordnen, wenn der Anruf nicht dem Ziel dient, den Absatz des beauftragenden Unternehmens zu fördern und weder das beauftragende Unternehmen noch dessen Produkte unmittelbar oder mittelbar erkennen lässt. Wird eine Umfrage von mehreren Unternehmen beauftragt, so spricht dies dafür, dass es nicht um die Absatzförderung eines Produktes geht.

Weiterlesen
11. März 2014

Zur Beweislast eines Rechtsmissbrauchs im Wettbewerbsprozess

Urteil des OLG Köln vom 29.05.2013, Az.: 6 U 220/12

Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Hierzu ist sowohl auf Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes, das Verhalten des Schuldners bei Verfolgung dieses Verstoßes aber auch nach dem Verstoß abzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast eines Rechtsmissbrauchs liegt dabei grundsätzlich beim Anspruchsgegner. Gelingt es diesem jedoch, die grundsätzlich für die Antragsbefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, so hat der Gläubiger seinerseits substantiiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen.

Weiterlesen
16. November 2012

Produktbezogene Werbung auch ohne direkten Produktbezug

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 06.09.2012, Az.: 6 U 143/11 Eine Internetseite, welche Informationen zur Empfängnisverhütung enthält, kann auch dann einen unzulässigen gewerblichen Zusammenhang mit einem verschreibungspflichtigen Verhütungsmittel bewirken, wenn das Arzneimittel auf der Homepage nicht eindeutig benannt wird. Wird beim Leser aufgrund der Gesamtumstände eine gedankliche Verbindung zwischen der Internetseite und dem indirekt beworbenen Arzneimittel hervorgerufen, liegt eine produktbezogene Werbung vor. Alle Aussagen, die darauf abzielen, den Absatz eines Arzneimittels zu fördern - wenn auch indirekt – gelten als Werbung für das entsprechende Medikament.
Weiterlesen
16. Juni 2010

Arzneimittelwerbung ohne Angaben

Urteil des OLG Stuttgart vom 30.07.2009, Az.: 2 U 4/09

Auch eine Werbung auf einem Lastkraftwagen mit dem Slogan "Erkältung? Da gibt´s doch was von ..." und der in Form ihrer Verpackung abgebildeten Arzneimittel, muss die für vorgeschriebenen Pflichtangaben sowie den Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen sie die Packungsbeilage und fragen sie ihren Arzt oder Apotheker“ enthalten. Durch die Erwähnung einer überschaubaren Anzahl von Präparaten steht die Absatzförderung der Mittel im Vordergrund. Ferner beinhaltet die Werbung eine Aussage über die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung der Präparate.
Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig über interessante Angebote zu Dienstleistungen der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen per E-Mail informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an [email protected] sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.