Keine Verletzung von Markenrechten während eines Sonderangebots
Bietet ein Optikerfachgeschäft in einem Sonderangebot Brillenfassungen einer älteren Kollektion eines Markenherstellers an, so liegt keine Markenverletzung vor. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher versteht das Sonderangebot nicht als eine gemeinsame Sonderaktion des Markeninhabers mit dem werbenden Verkäufer. Auch wird ein Verbraucher gewöhnlich annehmen, dass der Kaufpreis reduziert wurde, weil es sich um einen Artikel aus einer älteren Kollektion handelt. Daher ist hierauf nicht gesondert hinzuweisen.