Inhalte mit dem Schlagwort „Abmahnung Rechtsmissbrauch“
Abmahnungen ohne Geschäftstätigkeit begründen Schadensersatz
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen können einen Schadensersatz aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen. Soweit Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen von geringer Bedeutung ausgesprochen werden, obwohl keine tatsächliche Marktteilnahme des Abmahnenden vorliegt, ist dies rechtsmissbräuchlich und damit auch sittenwidrig. Vorliegend sprach ein Rechtsanwalt für eine Limited mehrere Abmahnungen wegen geringer Verstöße aus, obwohl die Limited in ihrem Onlineshop angab, dass dieser nur der Systemdemonstration diene. Der Rechtsanwalt wurde daher zu Schadensersatz in Form der gegnerischen Anwaltskosten verurteilt.
Wenn abmahnen, dann alle
Rechtsmissbrauch durch Prozessfinanzierung
Beschluss des KG Berlin vom 03.08.2010, Az.: 5 U 82/08
Die Geltendmachung einer Vielzahl von Unterlassungsansprüchen ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, wenn ein Mandant aufgrund der Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer und einem Rechtsanwalt ganz vom Kostenrisiko freigestellt wird, der Mandant dabei jedoch von anfallenden Vertragsstrafen profitiert. Ein solches Modell der Rechtsverfolgung lässt vermuten, dass Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden, als zur Erzielung von Einnahmen des Klägers und seines Rechtsanwaltes.Weitere Indizien für einen Rechtsmissbrauch
Getrennte Abmahnungen gegen Unternehmen und Geschäftsführer wegen desselben Verstoßes rechtsmissbräuchlich
Wenn Unterlassungsansprüche wegen desselben Verstoßes gegen eine Firma und deren Geschäftsführer ohne sachlichen Grund in getrennten Verfahren verfolgt werden, spricht dieser Umstand für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens. Ziel sei lediglich eine Vervielfachung der Belastung für die Abgemahnten. Auch das Aussprechen mehrerer Abmahnungen, die von vorneherein hätten gebündelt werden können, und das Setzen enger Fristen mit sehr hohen Vertragsstrafen sind Indizien für die Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen.
Bei teilweise berechtigter Abmahnung auch nur anteiliger Kostenerstattungsanspruch
Bei partiell berechtigter Abmahnung ist die Kostenpauschale eines Verbandes stets in voller Höhe zu erstatten, wenn dieser wettbewerbsrechtlich abmahnt. Dies gilt nicht zwischen Wettbewerbern. Zwar löst eine anwaltliche Abmahnung selbst dann einen Erstattungsanspruch aus, wenn sie nur teilweise berechtigt ist; jedoch besteht dieser Anspruch nur hinsichtlich des berechtigten Teils des anwaltlichen Mahnschreibens. Strittig bleibt, wie der Anteil genau zu berechnen sei.
Zulässige Mehrfachabmahnung oder schon Salamitaktik?
Ein Unternehmen, das im Internetauftritt eines Mitbewerbers ein Wettbewerbsverstoß feststellt und abmahnt, ist darüber hinaus nicht verpflichtet, die Webseite auf weitere Wettbewerbsverstöße zu prüfen. Insoweit besteht dahingehend keine allgemeine Beobachtungs- und Prüfungspflicht des Abmahnenden. Wird im Nachhinein bei dem selben Mitbewerber ein weiterer Verstoß festgestellt, so ist eine zweite Abmahnung dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Abmahnende zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung hiervon noch keine Kenntnis hatte.
Von der getrennten Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüchen
Ein eng gefasster Unterlassungsantrag setzt einer erweitender Auslegung und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf kerngleiche Verletzungen enge Grenzen. Sind danach die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgten Unterlassungsanträge weder identisch noch kerngleich, so liegen schon deshalb unterschiedliche Streitgegenstände vor. Eine Geltendmachung in unterschiedlichen Prozessen ist nicht rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG, wenn eine unterschiedliche Beweissituation Anlass dazu gibt.
„Kräutertee“: Kosten einer zweiten Abmahnung nicht erstattungsfähig
Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen.