Von unlauteren Abbuchungsversuchen
Urteil des LG Bonn vom 10.11.2009, Az.: 11 O 150/08
Bucht ein Unternehmen ohne bindende Absprache - insbesondere ohne vorherigen wirksamen Vertragsschluss - von einem Konto vermeintliche Abschlagszahlungen ab, so verstößt dies unter Umständen nicht nur gegen das StGB, sondern auch gegen das UWG. Im Falle der erfolgreichen Abbuchung wird ein potentieller Kunde vor vollendete Tatsachen im Rahmen eines faktischen Vertrages gestellt. Dies stellt eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern durch unlautere Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Kunden dar. Ein Mitbewerber kann Unterlassungsansprüche geltend machen.
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Bucht ein Unternehmen ohne bindende Absprache - insbesondere ohne vorherigen wirksamen Vertragsschluss - von einem Konto vermeintliche Abschlagszahlungen ab, so verstößt dies unter Umständen nicht nur gegen das StGB, sondern auch gegen das UWG. Im Falle der erfolgreichen Abbuchung wird ein potentieller Kunde vor vollendete Tatsachen im Rahmen eines faktischen Vertrages gestellt. Dies stellt eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern durch unlautere Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Kunden dar. Ein Mitbewerber kann Unterlassungsansprüche geltend machen.