Irreführende Angaben über wesentliche Merkmale einer Ware in einer Werbeanzeige
![© Beaniebeagle](https://www.kanzlei.biz/wp-content/uploads/2015/09/Sonnenschirm_blau_rot-160x86.jpg)
Es kann Irreführungscharakter haben, wenn im Rahmen eines Onlineshops ein Produkt (hier: Sonnenschirm) mittels eines als „Blickfang“ dienenden Bildes beworben wird und nicht alle auf der Abbildung erkenntlichen Inhalte (hier: Schirmständer) im Lieferumfang enthalten sind.