10-Euro-Gutschein als Abholerentschädigung wettbewerbswidrig
Urteil des LG München I vom 20.11.2012, Az.: 33 O 571/12
Eine Apotheke, die mit der Aussage wirbt, dass Kunden einen 10-Euro-Gutschein bei Einlösung eines verschreibungspflichtigen Rezepts als Abholerentschädigung erhalten, wenn sie das verschriebene Arzneimittel aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit im Lager der Apotheke nicht sofort erhalten und nicht von der Möglichkeit einer Lieferung Gebrauch machen, sondern das Arzneimittel selbst abholen, handelt wettbewerbswidrig. Hierin liegt trotz des korrekten Preises für das preisgebundene Arzneimittel ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung vor.
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