Mundspüllösung als zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.06.2013, Az.: 6 U 109/07
Eine Mundspüllösung kann ein zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel darstellen, wenn zumindest einer der Wirkstoffe in einer solchen Menge enthalten ist, dass Körperfunktionen signifikant beeinflusst werden.
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