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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „§ 7 UWG“

20. November 2023 Top-Urteil

Direktnachrichten in sozialen Netzwerken sind elektronische Post i.S.d. § 7 UWG

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Beschluss des OLG Hamm vom 17.05.2023, Az.: 18 U 154/22

Der Begriff der elektronischen Post i.S.d. § 7 UWG ist im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, nämlich der Schutz der Privatsphäre vor unerwünschter Direktwerbung, weit auszulegen. Daher fallen nicht nur klassische Formen darunter, wie E-Mail oder SMS, sondern auch Nachrichten über Social-Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp. Im vorliegenden Fall ging es zwar um den Nachrichtendienst eines Immobilienportals, welches kein Social-Media-Dienst ist, jedoch ist die Funktionsweise hier dieselbe gewesen.

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17. August 2017

Widerspruch gegen wettbewerbswidrige E-Mail-Werbung

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Urteil des KG Berlin vom 31.01.2017, Az.: 5 U 63/16

Gibt ein Verbraucher einem Händler seine E-Mail-Adresse zum Zwecke der E-Mail-Werbung frei, so darf der Händler diesem solange Werbe-E-Mails schreiben, bis er der weiteren Verwendung seiner E-Mail-Adresse widersprochen hat. Sind dem Händler mehrere E-Mail-Adressen des Verbrauchers, die jeweils einem anderen Anbietern von E-Mail-Anbietern zuzuordnen sind, bekannt, so muss sich der Widerspruch konkret auf die jeweiligen E-Mail-Adressen beziehen.

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17. Februar 2017

Zur Unlauterkeit unaufgeforderter Werbeanrufe und SMS-Mitteilungen

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.10.2016, Az.: 6 U 54/16

Ein Werbeanruf ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung ist auch dann unzulässig, wenn der Angerufene ein mutmaßliches Interesse an der beworbenen Leistung hat. Denn der Werbecharakter des Anrufs bleibe dadurch erhalten.

Unaufgeforderte SMS-Nachrichten wiederum stellen eine unlautere belästigende Werbung dar, wenn damit zwar vordergründig auf ein gemeinnütziges Projekt eines Konzerns hingewiesen wird, die Mitteilung jedoch ebenso beabsichtigen soll, den Konzern mittelbar in ein positives Licht zu rücken sowie den Absatz seiner Produkte zu fördern.

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08. Juli 2016

Schutzbereich des § 7 UWG erfasst nicht die Entscheidungsfreiheit bei Werbeanrufen

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Urteil des BGH vom 21.04.2016, Az.: I ZR 276/14

a) Ein auf eine unzulässige Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützter Schadensersatzanspruch erfasst nur solche Schäden, die vom Schutzbereich dieser Bestimmung erfasst sind.

b) Gegenstand des Schutzes gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt.

c) § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezweckt nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor Belästigungen durch Werbeanrufe.

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