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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „§ 5a UWG“

10. Oktober 2023

Werbung mit „Bekannt aus…“ muss auf redaktionelle Beiträge hinweisen

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Urteil des OLG Hamburg vom 21.09.2023, Az.: 15 U 108/22

Eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 1 UWG liegt vor, wenn damit geworben wird, aus benannten Medien bekannt zu sein, ohne dabei die Fundstellen zu nennen. Denn der angesprochene Verkehrskreis geht davon aus, dass der Werbende in den Medien redaktionell erwähnt wird und nicht in selbstgeschalteter Werbung. Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG liegt dagegen nicht vor, wenn nur mit einer durchschnittlichen Sternebewertung unter Angabe der höchstmöglichen Bewertung geworben wird, ohne aufzuschlüsseln, wie viele Bewertungen pro Sterneklasse abgegeben wurden. Es handelt sich dabei nämlich nicht unbedingt um eine wesentliche Information für den Verbraucher, da diesem in der Regel bewusst ist, dass sich eine Durchschnittsbewertung aus sowohl guten als auch schlechten Bewertungen zusammensetzen kann.

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06. Mai 2020

Produktempfehlung gleich Werbung?

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Urteil des LG Berlin vom 11.02.2020, Az.: 52 O 194/18

Das Unterhaltungsportal BuzzFeed veröffentlichte auf seiner Internetseite einen Artikel mit dem Titel „18 geniale Dinge, die du dir 2018 mit deinem Amazon-Gutschein gönnen musst“. Innerhalb des Artikels wurden 18 ausgewählte Amazon-Produkte inklusive zum Händler führender Affiliate-Links aufgelistet. Der klagende Verbraucherschutzverband sah darin, trotz eines Hinweises des Portalbetreibers, am Gewinn beteiligt zu werden, einen Verstoß gegen die Pflicht kommerzielle Kommunikation ausreichend kenntlich zu machen. Dem stimmten die Richter des Landgericht Berlin zu.

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18. Februar 2019

Hersteller muss auch bei Werbung für „No-Name“-Elektrohaushaltsgeräte genannt werden

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Urteil des LG Dortmund vom 24.10.2018, Az.: 10 O 15/18

Ein Möbelhändler muss in einem Werbeprospekt, mit dem er unter anderem auch Elektrohaushaltsgeräte wie beispielsweise Kühlschränke bewirbt, den Hersteller der jeweiligen Geräte angeben. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den beworbenen Geräten um sogenannten „No-Name“-Produkte handelt. Die Angabe des Herstellers sei genauso wie die Mitteilung der Typenbezeichnung ein wesentliches Merkmal der Elektrohaushaltsgeräte. Die Herstellernennung sei erforderlich, um dem Verbraucher einen Vergleich zwischen den Geräten unterschiedlicher Hersteller zu ermöglichen und ihm zumindest einen Anhaltspunkt zur Einschätzung des jeweiligen Preis-/Leistungsverhältnis zu geben.

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06. August 2018

Supermärkte müssen keine Schockbilder an Zigarettenautomaten anbringen

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Urteil des LG München I vom 05.07.2018, Az.: 17 HK O 17753/17

Das Angebot von Zigaretten an Supermarktkassen mittels eines Zigarettenautomaten, der die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen vollständig verdeckt, stellt nicht grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß dar. Ebenso wenig kann es zu beanstanden sein, wenn die Verpackungen der Zigaretten auf dem Automaten symbolisch so dargestellt sind, dass die erforderlichen Warnhinweise nicht zu sehen sind. Der Verbraucher nimmt die Warnhinweise zur Kenntnis, wenn er die Sortenwahltaste betätigt und die gewählte Schachtel erhält. Im Supermarkt kann der potentielle Kunde diese Hinweise noch in seiner Entscheidungsfindung vor dem Kauf berücksichtigen, womit ihm auch keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden.

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28. Mai 2018

Ausgenommene Warengruppe muss bei Preisnachlässen genau bezeichnet werden

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Urteil des OLG München vom 08.02.2018, Az.: 6 U 403/17

Bei Preisnachlässen gehört zu den wesentlichen Informationen gem. § 5a UWG, welche Waren oder Warengruppen mit diesen erworben werden können. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote, wie Preisnachlässe, klar erkennbar und leicht zugänglich sein. Sind gemäß Sternchenhinweis „reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ ausgenommen, wird der Verbraucher damit nicht ausreichend über die Ausnahmen informiert. Eine Aufklärung über die Beschränkung des Rabattangebotes durch Mitarbeiter im Ladenlokal kann nicht als rechtzeitig i. S. d. § 5a Abs. 2 Nr.3 UWG angesehen werden.

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03. April 2014

Bei einer Werbeanzeige ist auch die Angabe des Rechtsformzusatzes der Firma erforderlich

Urteil des OLG Köln vom 25.10.2013, Az.: 6 U 226/12

Als wesentliche Information in einer Anzeige sind neben der Anschrift und Identität des Gewerbebetreibenden auch sein Handelsname inkl. seiner Rechtsform als Bestandteil der Firma anzugeben. Der Verbraucher soll dadurch in der Lage sein, ohne Probleme Kontakt zum Unternehmen aufzunehmen sowie sich bereits vor Vertragsschluss über den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf Potenz, Bonität und Haftung informieren zu können.

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20. September 2013

Pflicht zur Identitätsangabe bei einer Aufforderung zum Kauf in einer Werbeanzeige

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 21.05.2013, Az.: 6 U 60/13 Fehlt bei einer Werbeanzeige, die aufgrund hinreichender Informationen über die Leistung und deren Preis als Aufforderung zum Vertragsschluss anzusehen ist, die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers, so verstößt dies gegen § 5a III UWG und ist somit als unlauter anzusehen. Handelt es sich bei der Anzeige um eine Werbung für ein Unternehmen, so muss zumindest dessen Identität und Anschrift angegeben sein. Eine Telefonnummer oder die Internetadresse sind dabei nicht ausreichend.
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