Vollständige Angabe der Identität und Anschrift bei Eigenwerbung zwingend erforderlich
Kommt ein Unternehmen nicht den nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG geforderten Informationspflichten nach, indem es im Rahmen einer Werbeanzeige, die als ‚Aufforderung zum Kauf‘ zu verstehen ist, keine Identität oder Anschrift angibt, so ist darin ein wettbewerbswidriges Verhalten zu sehen. Gilt die Werbeanzeige für an der Aktion teilnehmende Franchisunternehmen, so kann es unter Umständen ausreichend sein, auf einen entsprechenden Internetauftritt mit weiteren Informationen zu verweisen. Handelt es sich dabei allerdings um Eigenwerbung, so ist es für das Unternehmen zumutbar, den Verbraucher über seine Identität und seine Anschrift hinreichend zu informieren.