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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „§ 4 Nr. 3 UWG“

16. Juni 2025 Top-Urteil

BGH erläutert Anforderungen an mittelbare Herkunftstäuschung

© Thomas Reimer - Fotolia.com
Urteil des BGH vom 10.04.2025, Az.: I ZR 80/24

Die Klägerin machte gegen ihre Mitbewerberin geltend, dass deren Produkt eine unlautere Nachahmung aufgrund mittelbarer Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 UWG seien. Dafür müsste der Verkehr annehmen, dass das Nachahmungsprodukt in geschäftlicher oder organisatorischer Verbindung mit dem ursprünglichen Produkt steht, wobei eine wörtliche Markennennung nicht nötig ist. Für die Einordnung nennt der BGH folgende Kriterien: je bekannter das Original, je spezieller die gestalterische Eigenart ausgeformt und je üblicher der Vertrieb ohne Markenlogo, desto wahrscheinlicher ist eine Assoziation. Dabei erfordert die Annahme einer neuen Serie, dass der angesprochene Verkehr aufgrund von deutlich sichtbaren Anlehnungen in Gestaltungsmerkmalen, die den Gesamteindruck der Produkte prägen, davon ausgeht, dass die Produkte vom selben Hersteller stammen. Wegen fehlender Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu hat der BGH das Verfahren zurückverwiesen.

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24. Mai 2017

Wird bei Zahnfarbschlüsseln dieselbe Buchstaben- und Zahlenkombination verwendet, lassen sich diese durch Farbnuancen voneinander unterscheiden

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Urteil des OLG Hamburg vom 08.09.2016, Az.: 3 U 54/14

Hat der Entwickler eines Zahnfarbschlüssels (A1-D4) jahrzehntelang hingenommen, dass Wettbewerber bei ihrer Produktvermarktung auf seinen Schlüssel verweisen, und ist der Schlüssel so zu einem allgemeingebräuchlichen Bezeichnungssystem für Zahnfarben geworden, hat der Entwickler keine Farbbestimmungshoheit. Aufgrund der Allgemeingebräuchlichkeit scheidet die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Rufes des Entwicklers durch die Nutzung eines anderen A1-D4-Schlüssels aus. Befindet sich eine Herstellerangabe auf der Schutzverpackung des fremden Schlüssels liegt keine Herkunftstäuschung vor und es wird ausgeschlossen, dass der Verkehr das Produkt mit dem Original verwechselt. Es liegt daher weder ein Fall der irreführenden Produktvermarktung gem. § 5 Abs. 2 UWG vor, noch eine unlautere Rufausnutzung.

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