Sektkorken vor Gericht

Nach den Vorgaben des Europarechts müssen Hals und Korken einer Sektflasche von einer Folie umgeben sein. Das Verwaltungsgericht Trier hat nun die Klage eines Winzers abgewiesen, dem der Verkauf von 1300 Flaschen Riesling Jahrgangssekt untersagt wurden, weil die Flaschen nicht die geforderte Folienumkleidung besaßen.