In zwei vergleichbaren Fällen kamen zwei Kammern des LG Köln zu komplett verschiedenen Ergebnissen. Die 33. Zivilkammer urteilte im Streit um die sogenannte "Dubai-Schokolade", dass diese Bezeichnung einen Verstoß gegen § 127 Abs. 1 MarkenG darstellt, wenn die Schokolade nicht tatsächlich in Dubai hergestellt wurde. Laut der Kammer sei das Verbraucherverständnis noch nicht so weit gewandelt, dass unter der Bezeichnung die Rezeptur verstanden wird. Die 4. Handelskammer argumentierte am Folgetag genau gegensätzlich. Laut den Richtern, sieht das Verbraucherverständnis in dieser Bezeichnung nicht den Herkunftsort, sondern die Füllung der Schokolade mit Pistazien und Kadayif.