Keine Außenwerbung für Tabakwaren an Tankstellen

Auf Antrag des Verbraucherschutzvereins "Pro Rauchfrei" entschied das OLG Stuttgart nun, dass eine verbotene Außenwerbung von Tabakerzeugnissen iSv §§ 20a I 1, 2 Nr. 9 TabakerzG bereits vorliegt, wenn diese außerhalb des Ortes an dem sie verlautbart wird, bestimmungsgemäß oder erwartbar wahrgenommen werden kann. Die Ausnahmeregel des § 20a I 2 TabakerzG greift nicht, da Tankstellen grundsätzlich nicht als Fachhandelsgeschäft für Tabakerzeugnisse verstanden werden.