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Urteil_Bundesgerichtshof

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26. Juni 2018

„Größter Zweiradfachmarkt“ muss über größten Verkaufsraum verfügen

© industrieblick - Fotolia.com
Urteil des LG Köln vom 08.05.2018, Az.: 31 O 178/17

Wenn ein Fahrradhändler damit wirbt „der größte Zweiradfachmarkt“ zu sein, erweckt dies bei dem Verbraucher den Anschein, das Geschäft verfüge jedenfalls auch über den größten Verkaufsraum. Hat der Werbende allerdings eine kleinere Verkaufsfläche als sein Mitbewerber, ist die Werbung für den Verbraucher irreführend. Da die räumliche Verkaufs- und Ausstellungsfläche eines Fahrradhändlers als das entscheidende Merkmal für die „Größe“ anzusehen ist, muss man die Sortimentsbreite und den Umsatz des Geschäfts bei der Bemessung der Unternehmensgröße nicht mehr beachten. Selbst eine geplante Vergrößerung der Verkaufsfläche kann eine aktuelle Werbung nicht rechtfertigen, da die Erwartungen des Verbrauchers auf die Gegenwart gerichtet sind.

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