Vorschlag eines Verzichts auf Unterlassungserklärungen nicht automatisch rechtsmissbräuchlich
Beschluss des OLG Bremen vom 01.07.2013, Az.: 2 U 44/13
Ein Vorschlag, auf gegenseitige wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärungen zu verzichten, stellt nicht automatisch einen Rechtsmissbrauch dar, wenn damit das Ziel verfolgt wird, in Zukunft wettbewerbskonformes Verhalten zu erreichen.
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