Durch notarielle Unterwerfungserklärung kann wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden
Eine Wiederholungsgefahr wegen vorangegangenem wettbewerbswidrigen Verhaltens liegt nicht vor, wenn der Schuldner eine ernsthafte und vollstreckungsfähige Unterlassungserklärung notariell beurkunden lässt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.