Einrichtung von „Tippfehlerdomains“ kann gezielte Behinderung darstellen
Sogenannte „Tippfehlerdomains“ stellen eine gezielte Behinderung dar, wenn die Weiterleitung darauf angelegt ist, potentielle Internetkunden zur Website eines Mitbewerbers umzuleiten. Die Haftung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betreiber der Website, auf die weitergeleitet wird, keine positive Kenntnis von der „Tippfehlerdomain“ besitzt.