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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Textilkomponente“

03. September 2019

Textilbezeichnungen müssen in deutscher Sprache erfolgen

©stockphoto-graf - Fotolia.com
Urteil des OLG Stuttgart vom 18.10.2018, Az.: 2 U 55/18

Ein Online-Fahrradhändler hatte in Deutschland ein Produkt im Angebot, bei welchem die Angaben teilweise in englischer Sprache vorhanden waren. Dies ist gemäß der TextilKennzVO verboten, da die Angaben komplett in der Amtssprache des Staates hätten erfolgen müssen, ergo in deutsch. Eine Ausnahme wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber eine andere Sprache im Gesetz vorgeschrieben hätte, was er aber nicht getan hat. Ebenfalls deklarierte der Händler Stoffe ungenau, wodurch er beim Kunden eine Fehlvorstellung hervorrufen könnte, die ihn in seiner Kaufentscheidung beeinflussen könnte, was unlauteren Wettbewerb indiziert.

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