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Urteil_Bundesgerichtshof

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28. Februar 2014

Die Verwendung eines fremden Domain-Namen als Keyword in Google AdWords ist zulässig

Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.04.2013, Az.: I-20 U 159/12

Unter Anwendung der Rechtsprechung des BGH („MOST-Pralinen“) ist in der Verwendung eines fremden Domainnamens als Keyword keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke und damit keine Markenrechtsverletzung zu sehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten, farblich anders unterlegten Werbeblock erscheint und dieser Block ausdrücklich mit ‚Anzeigen zu <fremder Domain-Name>‘ betitelt wurde. Die Anzeige gebe hier lediglich wieder, dass es sich um eine Anzeige zu einem bestimmten Suchbegriff handelt, ohne dass damit eine unternehmerische Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Inhaber der fremden Domain suggeriert wird.

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