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Urteil_Bundesgerichtshof

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16. September 2020

Werbung mit Herstellung in Deutschland nur bei wesentlicher Fertigung in Deutschland zulässig

© Jürgen Fälchle - stock.adobe.com
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 17.08.2020, Az.: 6 W 84/20

Ein Hersteller von Solarmodulen darf für seine Produkte nicht mit der Aussage „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ werben, sofern die überwiegende Produktion der Solarmodule nicht in Deutschland erfolgt. Die Werbeaussage erzeuge bei Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Durchschnittsverbraucher erwarte zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge einer Industrieproduktion am selben Ort stattfinden. Allerdings rühren die Qualität und die charakteristischen Eigenschaften von industriell gefertigten Erzeugnissen ganz überwiegend von der Güte und Art der Verarbeitung her. Deshalb sei der Ort der Herstellung im Ausland maßgeblich, auch wenn der Ort der konzeptionellen Planung in Deutschland liege.

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