Anwaltliche Werbung mit „Online-Scheidung“ zulässig
Urteil des OLG Hamm vom 07.03.2013, Az.: 4 U 162/12
In der Aussage „Scheidung-online -> spart Zeit, Nerven und Geld“ auf der Internetseite eines Anwalts ist keine unzulässige irreführende oder unsachliche Werbung zu sehen, wenn hinreichend erläutert wird, wie die Einsparung und das online eingeleitete Scheidungsverfahren möglich gemacht werden.
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