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Urteil_Bundesgerichtshof

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30. August 2019

E-Mail-Werbung: Voreingestelltes Häkchen ist keine Einwilligung

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Urteil des LG München I vom 04.06.2019, Az.: 4 HK O 8135/17

Erteilt der Adressat einer Werbe-E-Mail im Vorfeld weder durch eine zusätzliche Unterschrift, noch durch ein individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes (sogenannte „Optin“-Erklärung) die ausdrückliche Einwilligung, stellt die Zusendung von E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Dies erübrigt sich auch nicht, wenn der Kunde ein Kundenkonto erstellt. In diesem Fall muss eine zusätzlich, vom Erstellen des Kundenkontos getrennte Erklärung abgegeben werden.

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