Besondere Gestaltung von Keksstangen darf nicht nachgeahmt werden
Urteil des OLG Köln vom 28.06.2013, Az.: 6 U 183/12
Es ist zu unterlassen, Verpackungen von Produkten sowie selbst Produktgestaltungen, die aufgrund ihrer Ausgestaltung oder bestimmter Merkmale vom Verkehr einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden, nachzuahmen und anzubieten. Insoweit stellt es sich auch als unlauter dar, Keksstangen, die auf Grund ihrer besonderen Gestaltung sich von vielen alltäglichen, dem Verbraucher bekannten Produktformen im Keks- und Süßwarenbereich unterscheiden, nachzuahmen.
Nicht maßgeblich ist, ob Originalprodukt und Hersteller von den angesprochenen Verkehrskreisen namentlich benannt werden können.
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Nicht maßgeblich ist, ob Originalprodukt und Hersteller von den angesprochenen Verkehrskreisen namentlich benannt werden können.