Grundpreisangabe bei Werbung für Joghurtverpackungen mit getrennten Kammern erforderlich
Bei einer Werbung für Joghurt-Mischprodukte, die in zwei getrennten Kammern verpackt sind, ist neben dem Endpreis auch der Grundpreis anzugeben. Die grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV greift in diesem Fall nicht, da diese nur Waren erfasst, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Es liegt jedoch kein Kombinationsangebot aus Joghurt und Schokoriegel vor, sondern vielmehr ein Joghurterzeugnis.