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Urteil_Bundesgerichtshof

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03. Januar 2020

Schutzumfang der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“

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Urteil des EuGH vom 04.12.2019, Az.: C‑432/18

Die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ ist als Gesamtbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen einzutragen und genießt entsprechenden Schutz. Sofern es um den Schutz der einzelnen Begriffe „Aceto“ und „Balsamico“, also um die Bestandteile, die sich nicht auf die geografische Herkunft des Erzeugnisses beziehen, geht, vereint der EuGH einen solchen Schutz. Der EuGH kam folglich zu dem Ergebnis, dass allein die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ zur Benennung eines Essigs eines deutschen Herstellers nicht gegen den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 und (EU) Nr. 1151/2012 verstoße.

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