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Urteil_Bundesgerichtshof

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01. Oktober 2018

Werbung für Handwerksdienstleistungen in einer bestimmten Stadt nur bei vorhandener Niederlassung zulässig

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Urteil des LG Darmstadt vom 25.05.2018, Az.: 14 O 43/17

Die Werbung eines Handwerksbetriebs für Dienstleistungen in einer bestimmten Stadt kann unzulässig sein, wenn an dem jeweils beworbenen Ort keine Niederlassung des Betriebs vorhanden ist. Ein Elektromeisterbetrieb hatte mit garantierter und sofortiger Hilfe „mit den zuständigen Monteuren“ in bestimmten Städten geworben, ohne dort eigene Niederlassungen zu unterhalten. Eine derart gestaltete Werbung enthält irreführende Angaben, weil sie objektiv unrichtige und zu Fehlvorstellungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen geeignete wettbewerblich relevante Angaben enthält. Bei Beauftragung eines Handwerksbetriebs werde regelmäßig erwartet, dass die erforderlichen Arbeiten vom Handwerker selbst ausgeführt und nicht an Subunternehmer vergeben werden.

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