Von einem Zufallsereignis abhängende Werbeaktionen sind grundsätzlich nicht als Glücksspiel anzusehen
Urteil des VG Regensburg vom 12.04.2012, Az.: RO 5 K 11.1986
Eine Werbeaktion, die eine Rückerstattung des Kaufpreises unter den Voraussetzungen, dass es an einem bestimmten Tag regnet, zum Inhalt hat, ist generell kein Glücksspiel i.S.d § 3 I GlüStV. Es fehlt hierbei an der Entgeltlichkeit der Teilnahme, da die Ware selbst bereits den Gegenwert für das gezahlte Geld darstellt. Der Erwerb der Gewinnchance ist dabei als eine Zugabe anzusehen.
Weiterlesen