Lange Werbung belästigt Kinder
Urteil des LG Berlin vom 14.09.2010, Az.: 103 O 43/10
Werbebanner, die in die Seite eines Browserspiels eingebettet sind und den Bildern der Browserspiele ähneln, können von dem relevanten Verkehrskreis nicht als Werbung erkannt werden, sodass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG vorliegt. Wenn der Verbraucher vor Start des Browserspiels einer 20-sekündigen Werbung mittels Interstitials ohne Beseitigungsmöglichkeit ausgesetzt ist, ist eine unzumutbare Belästigung gegeben, gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 UWG.
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