Warnungen einer Versicherung vor Vertragsaufkäufen durch Dritte sind wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden
Urteil des OLG München vom 06.06.2013, Az.: 29 U 4911/12
Ein Schreiben einer Versicherung als Warnung an Kunden, die ihren Versicherungsvertrag weiterveräußern möchten, ist zulässig. Allerdings muss es sich bei dieser Mitteilung um eine reine Meinungsäußerung handeln und die Versicherung darf keine unwahren Tatsachen verbreiteten. Dem Kunden muss deutlich gemacht werden, dass es sich hierbei allein um einen Aufruf zur Überprüfung des Angebots handele.
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