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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Art. 8 der Rom-II-VO“

11. April 2019

„Culatello di Parma“ ist unzulässige Anspielung auf „Prosciutto di Parma“

©  Jiri Hera - Fotolia.com
Urteil des OLG Köln vom 18.01.2019, Az.: 6 U 61/18

a) Der Schutz der geografisch geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ erstreckt sich auch auf einzelne Elemente der Bezeichnung.

b) Ein Fleischerzeugnis darf nicht als „Culatello di Parma“ bezeichnet werden, da dies beim europäischen Verbraucher aufgrund der Produktbezeichnung und der Ähnlichkeit der Produkte eine unzulässige Anspielung auf „Prosciutto di Parma“ darstellt.

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