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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Verbraucherrecht“

07. August 2007

Streitwertbestimmung für Handel im Internet

Urteil des OLG Stuttgart vom 07.08.2007, Az.: 2 W 42/07 Für die Bestimmung der Höhe des Streitwertes im Internethandel muss sich das nötige Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht am gleichen Ort abspielen. Bekannte Plattformen wie eBay sind quasi moderne Marktplätze, auf dem sich die Händler gegenüber stehen.
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03. August 2007

Werbung mit einer nicht geregelten Energieeffizienzklasse unlauter

Urteil des LG Dresden vom 03.08.2007, Az.: 41 O 1313/07

Bewirbt ein Händler eine Waschmaschine mit einer nicht gesetzlich geregelten Energieeffizienzklasse (hier vorliegend: "Energie-Effizienzklasse A Plus"), so handelt dieser nicht nur unlauter im Sinne des Marktverhaltensregelungen der EnergieverbrauchskennzeichnungsVO (EnVKV), sondern verschafft sich auch wettbewerbsrechtliche Vorteile gegenüber seinen rechtstreu handelnden Mitbewerbern. 
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02. August 2007

Nunmehr auch fehlender Hinweis auf Gefahrentragung innerhalb der Widerrufsbelehrung abmahnfähig?

Urteil des LG Berlin vom 02.08.2007, Az.: 96 I 138/07 Nach Auffassung des Landgerichts Berlin hat der Unternehmer auch ausdrücklich in der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass die Gefahr der Rücksendung einer Sache bei einem Widerruf der Unternehmer selbst trägt, wenn an sich die Kosten der Rücksendung gem. § 357 Abs. 2 S. 3 BGB dem Verbraucher auferlegt werden. ...
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19. Juli 2007

Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegen Telefongesellschaft bei unverlangt zugesendeten Werbe-Kurznachrichten (SMS)

Pressemitteilung des BGH vom 19.07.2007, Az.: I ZR 191/04 Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.
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18. Juli 2007

Streitwert je Fehler in Widerrufsbelehrung bei 2.000 € angesetzt

Urteil des OLG Naumburg vom 18.07.2007, Az.: 10 W 37/07 Angesichts der im Fall vorliegender Interessenlage (Vielzahl der Wettbewerber, die im Internet Computerartikel vertreiben) hält das Gericht 2.000,– Euro je Fehler der Widerrufsbelehrung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für angemessen. Der - für Wettbewerbssachen - geringe Streitwert spiegelt die geringe Betroffenheit in der Marktposition wieder. Er verhindert auch, dass das Recht zur Abmahnung als „Kampfmittel” zur Schädigung von Mitbewerbern eingesetzt werden kann.
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12. Juli 2007

Jugendgefährdende Medien bei ebay.de

Urteil des BGH vom 12.07.2007, Az.: I ZR 18/04 Der BGH hat im vorliegenden Urteil entschieden, dass die Internetplattform ebay.de dadurch, dass es möglich ist, jugendgefährdende Schriften zum Verkauf einzustellen, eine ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen hat. Es kommt dadurch eine Haftung von eBay wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht. Der BGH hat die ursprüngliche Haftungsprivilegierung damit aufgehoben.
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05. Juli 2007

Fax ist keine Pflicht

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 05.07.2007, Az.: 5 W 77/07 Aus den Bestimmungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt sich vom Gesetzgeber keine Pflicht für das Bereithalten eines Faxgerätes herleiten. Für einen rechtlichen Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, stets auch ein derartiges Kommunikationsmittel anschaffen und dieses ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte es eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen.
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04. Juli 2007

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Urteil des LG Düsseldorf vom 04.07.2007, Az.: 12 O 156/07 Dadurch, dass eine GmbH unter dem Punkt "Faire Konditionen" die Gebühren- und Zinsfreiheit gesondert auf einer eigenen Unterseite ihrer Internetseite unter der Überschrift "Faire Konditionen" gleich zweifach hervorhebt und zudem gesondert betont, dass keine "versteckten Gebühren" und keine "unkalkulierbaren" Zinsen erhoben würden, wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass all dies ein Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten der Konkurrenzuanbieter sei. Ein solches Vorgehen ist irreführend und wettbewerbswidrig.
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