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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Texte“

18. Januar 2021 Top-Urteil

Zu geringe Schöpfungshöhe: Werbetext fällt nicht unter Urheberrechtsschutz

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Urteil des LG Frankenthal vom 03.11.2020, Az.: 6 O 102/20

Grundsätzlich können auch einfache geistige Schöpfungen, aufgrund der sog. „kleinen Münze“, urheberrechtlich schutzfähig sein. Allerdings gilt dies nicht für einen Gebrauchstext, auch wenn er ca. 1.500 Zeichen lang ist, wenn er sich in einer einfachen Aneinanderreihung von technischen Informationen erschöpft. Dies entschied das LG Frankenthal in seinem Urteil, indem es darum ging, ob der Verfasser eines Werbetextes seinen Konkurrenten wegen unerlaubter Nutzung seines Textes auf Abgabe einer Unterlassungserklärung verklagen kann.

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28. November 2016

Urheberrechtsverletzung bei unberechtigter Nutzung eines Sprachwerkes zu Werbezwecken

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Urteil des LG Hamburg vom 06.11.2015, Az.: 308 O 446/14

Der von einem Reisejournalisten veröffentlichte Text darf ohne dessen Einwilligung nicht auf anderen Internetseiten zum Zwecke der Werbung vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Bei dem betreffenden Sprachwerk handelt es sich nicht um eine bloße Wiedergabe von Fakten, sondern um individuelle Gedanken, Ansichten und Darstellungen der zu beschreibenden Umgebung und ist folglich urheberrechtlich geschützt. Die persönliche geistige Schöpfung kann auch in der besonders geistvollen Form und Art der Einteilung und Anordnung des dargestellten Inhalts liegen. Es ist daher auch dann eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen, wenn einzelne Worte durch Synonyme ersetzt werden.

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01. Juli 2016

Der Titel „Private Dancer“ im Rahmen eines Tina Turner – Musicals verletzt nicht das Aufführungsrecht des Komponisten

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Urteil des LG Hamburg vom 05.02.2016, Az.: 308 O 241/15

Das Aufführungsrecht eines Komponisten und Textdichters, durch eine bühnenmäßige Darstellung seines Musikwerks, wird nicht dadurch verletzt, dass das Werk am Ende eines Musicals nach einer Pause ohne Bühnenbild im Rahmen eines Coverkonzerts aufgeführt wird. Handelt es sich um eine Veranstaltung mit zwei Teilen, sodass nicht zwangsläufig von einem geschlossenen Handlungsablauf zu sprechen ist, fehlt es an der Einbindung des Musikwerks in einen sinnvollen Handlungsablauf, sodass es sich lediglich um eine rein konzertante Aufführung handelt, auch wenn durch entsprechende Werbung ein anderer Eindruck vermittelt wird.

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