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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Printwerbung“

08. Januar 2018

Bei Anzeigenwerbung darf hinsichtlich der Werbebedingungen nicht auf eine Internetseite verwiesen werden

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Urteil des BGH vom 27.07.2017, Az.: I ZR 153/16

a) Bei der Prüfung, ob Informationen vorenthalten werden, kommt es auf Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, nur an, wenn das für die Werbung benutzte Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist.

b) Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen sind auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

c) Bei einer auf ein Warensortiment bezogenen Preiswerbung sind die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen, sofern räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmediums nicht entgegenstehen.

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07. Dezember 2017

Verkaufsportalbetreiber muss bei Printwerbung grundsätzlich Identität und Anschrift der Anbieter der beworbenen Ware angeben

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Urteil des BGH vom 14.09.2017, Az.: I ZR 231/14

a) Das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet ist eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG.

b) Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels im Sinne von § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG sind nicht erst dann anzunehmen, wenn es objektiv unmöglich ist, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung zum Kauf zu machen.

c) Für die Frage, welche Informationen der Unternehmer im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf erteilen muss, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, bei der es einerseits auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Werbemittels und den Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben ankommt, und andererseits die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten ist, bestimmte Angaben als wesentlich anzusehen.

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24. Juni 2016

Sternchenhinweis in Printwerbung mit Verweis auf Informationen im Internet kann unzulässig sein

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Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.07.2015, Az.: 4 U 49/15

Wird ein Sternchenhinweis in einer Printwerbung, der sich auf Seite 3 der Flappe einer Tageszeitung befindet, auf der ersten Seite aufgelöst, so verstößt die Werbung gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG. Die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme müssen nicht nur inhaltlich klar und eindeutig angegeben werden, sondern als solche auch erkennbar und leicht zugänglich sein. Eine Verlagerung der notwendigen Informationen über die Verkaufsförderungsmaßnahme auf die Internetseite des Werbenden verstößt in einem solchen Fall ebenfalls gegen das Transparenzgebot und ist daher unzulässig.

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12. Mai 2016

Unterlassungserklärung bzgl. Werbebroschüre beschränkt auf Online-Bereich nicht ausreichend

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Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 25.01.2016, Az.: 6 W 1/16

Eine abgegebene Unterlassungserklärung, die ausdrücklich auf die Werbung mittels einer Broschüre im Internet beschränkt ist, reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, da diese nicht die ebenfalls denkbare Verbreitung dieser Werbebroschüre auch als Druckwerk umfasst. Eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr für alle Verletzungshandlungen innerhalb des gesamten Kernbereichs. Die Wiederholungsgefahr erfasst mithin auch andere Formen der Werbung als die auf einer Internetseite.

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24. März 2016

BGH legt die Frage an die Anforderungen einer Printwerbung eines Onlineanbieters dem EuGH vor

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Beschluss des BGH vom 28.01.2016, Az.: I ZR 231/14

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können?

2.Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird?

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23. Juli 2014

Umweltangaben bei Printwerbung von Pkw mit Tageszulassung

Urteil des LG Freiburg vom 14.04.2014, Az.: 12 O 72/13

Bei Printwerbung gelten tageszugelassene Pkw als Neu- und nicht als Gebrauchtwagen. Folglich ist eine Kennzeichnung des Kraftstoffverbrauchs sowie der CO2-Emissionen erforderlich. Diese Angaben wiederum müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein, was jedoch nur heißt, dass die Angaben nicht kleiner als der Gesamttext abgedruckt werden dürfen.

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27. August 2013

Ärger für Mercedes‘ neues Flaggschiff: Irreführende Werbung mit geschönten Emissionswerten

Einstweilige Verfügung des LG Stuttgart vom 21.08.2013, Az.: 35 O 76/13 KfH Die Schwaben bewerben ihr vor wenigen Wochen erst präsentiertes Spitzenmodell S-Klasse stolz und in großem Umfang. Hierbei verwendeten sie jedoch CO2-Emissionsangaben, die inzwischen nicht mehr aktuell sind: Da die Motorenpalette um die AMG-Sportversionen erweitert wurde, sind die maximalen Emissionen gestiegen und die daraus resultierenden Effizienzklassen schlechter. Geschaltete Printkampagnen gaben dennoch die alten Höchstwerte wieder. Dies stufte das LG Stuttgart als unzulässige Irreführung der Verbraucher ein.
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