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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Internetrecht“

01. Dezember 2014 Top-Urteil

Händler auf Amazon haften nicht für dessen Weiterempfehlungsfunktion

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Urteil des LG Arnsberg vom 30.10.2014, Az.: 8 O 121/14

Ein Händler auf Amazon haftet nicht für die Weiterempfehlungsfunktion auf Amazon. Grund dafür ist, dass der Händler nicht als Störer angesehen werden kann, da er keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Nutzung dieser Weiterempfehlungsfunktion besitzt. Die Aktivierung dieser Funktion erfolgt vielmehr automatisch, sodass ein Händler dies lediglich verhindern kann, indem er die Nutzung von Amazon gänzlich unterlässt. Dies kann jedoch weder gesetzlich gefordert werden, noch ist es dem Händler zumutbar.

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06. Mai 2020

Netflix in Zugzwang

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Urteil des KG Berlin vom 20.12.2019, Az.: 5 U 24/19

Das Berufungsurteil des Kammergerichts Berlin bestätigt, was zuvor das Landgericht entschied. Die Beschriftung des Bestellbuttons des Streaming-Dienstleisters Netflix verstößt gegen geltendes Verbraucherschutzrecht. Die Formulierung „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“ sei im Geschäftskontakt mit Verbrauchern zu missverständlich. Ebenfalls bestätigt wurde die Unwirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel in der AGB des Anbieters. Eine solche sei nur wirksam, wenn der Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt würde und eine gewisse Transparenz gewahrt bleibe.

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21. Januar 2020

Werbung für zahlende Kunden auf Profilen von Basiskunden unzulässig

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Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 06.12.2019, Az.: 25 O 13978/18, 25 O 13979/18, 25 O 13980/18

Drei Ärzte klagten erfolgreich gegen die Online-Ärztebewertungsplattform Jameda. Diese legte für die Kläger ohne deren Einverständnis Profile als nichtzahlende Basiskunden an, woraufhin die Kläger deren Löschung beantragten. Auf den Profilen dieser Basiskunden werden von zahlenden Ärzten verfasste Fachartikel mit einem Link, der zu ihrem Profil führt, veröffentlicht. Zur Folge könnte dies haben, dass potentielle Patienten sich aufgrund des Artikels nicht für den Basiskunden, sondern für den Verfasser des Artikels entscheiden. Die zahlenden Ärzte würden dadurch einen „verdeckten Vorteil“ gegenüber den Basiskunden, die ohne Einwilligung aufgenommen wurden, erlangen. Sofern zahlenden Kunden kein „verdeckter Vorteil“ gewährt wird und Jameda ihre Stellung als „neutraler Informationsmittler“ nicht einbüßt, wird das Jameda-System jedoch grundsätzlich von der Rechtsordnung gebilligt.

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10. November 2014

Trotz Vorhaltens eines Impressums auf einem „XING“-Profil ist Verstoß gegen Informationspflichten gegeben

Urteil des LG Stuttgart vom 27.06.2014, Az.: 11 O 51/14

Der Impressum-Link auf einer Profilseite der Plattform „XING“ genügt nicht den rechtlichen Anforderungen des § 5 TMG, da er nicht effektiv optisch wahrnehmbar und nicht leicht erkennbar ist. Dies ist zum einen durch die sehr kleine Schriftgröße und zum anderen durch die Position des Links bedingt. Dieser befindet sich am unteren rechten Rand des Profils und außerhalb des eigentlichen Textblocks, sodass der Nutzer ihn erst durch Hinunterscrollen entdecken kann. Der Link ist folglich insgesamt zu unauffällig, sodass er von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird.

Mittlerweile hat XING die Gestaltung des Impressum-Links verändert.

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05. November 2014

Runes of Magic – Wettbewerbswidrige Werbung an Kinder in Online-Rollenspielen

Urteil des BGH vom 18.09.2014, Az.: I ZR 34/12

Werbung, die Kinder im Rahmen eines Online-Rollenspiels zum Erwerb von kostenpflichtigen virtuellen Spielgegenständen auffordert, ist nicht zulässig. Die Werbung “Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse 'Etwas'” spreche Kinder direkt an, in dem es in kindertypischer Sprache verfasst wurde und ist deshalb wettbewerbswidrig.

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04. November 2014

Werbung und Vertrieb von Gleitsichtbrillen über das Internet

Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 29.09.2014; Az.: 6 U 2/14

Die Vermarktung von Gleitsichtbrillen als “individuell” und “hochwertig” ist bei einem Online-Anbieter zulässig, auch wenn dieser die Brille nur aufgrund von Angaben aus dem Brillenpass herstellt und nicht individuell bei einem Optiker angepasst wird.

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31. Oktober 2014

Zusenden von Werbemails ohne hinreichende Dokumentation der vorherigen Einwilligung ist unzulässig

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 24.01.2014, Az.: 15 S 7385/13

Die Zulässigkeit des Zusendens von Werbemails wird grundsätzlich durch das sog. Double-Opt-in-Verfahren gewährleistet, bei dem der Verbraucher per E-Mail um Bestätigung seiner Einwilligung gebeten wird und diese Bestätigung dann beim Werbenden eingeht. Für die Zulässigkeit ist es aber zusätzlich erforderlich, dass der Werbetreibende die Einverständniserklärung der Einwilligenden vollständig dokumentiert. Die konkrete Dokumentation kann auch nicht durch einen Zeugen ersetzt werden, der lediglich die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-in-Verfahrens bestätigt.

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30. Oktober 2014

Versandhandel von Waren mit jugendgefährdenden Inhalten

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 07.08.2014, Az.: 6 U 54/14

Bildträger wie etwa DVDs müssen auf der Vorderseite der Hülle links unten mit einer Altersfreigabe gekennzeichnet werden. Bereits bei der Bestellung eines jugendgefährdenden Bildträgers im Versandhandel muss dem Händler die Überprüfung der Identität und Volljährigkeit des Empfängers ermöglicht werden. Dies ist nur unter Angabe des tatsächlichen Namens des Bestellers möglich; Pseudonyme oder Phantasienamen genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Identitätsüberprüfung nicht. Bei Bildträgern ohne Jugendfreigabe muss zudem mittels geeigneter Versandart sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird.

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30. Oktober 2014

Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer im Impressum ist unzulässig

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 02.10.2014, Az.: 6 U 219/13

Wird im Impressum eines Online-Shops eine kostenpflichtige Mehrwertdienst-Telefonnummer angegeben, bei der Kosten von bis EUR 2,99 pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen, so stellt dies keine effiziente Kontaktmöglichkeit im Rahmen der Anbieterkennzeichnung dar und ist rechtswidrig. Die mit einer telefonischen Rückfrage verbundenen Kosten stellen eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher dar und können sie sogar gänzlich von einer Kontaktaufnahme abhalten.

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