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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Informationspflicht“

02. Mai 2017 Top-Urteil

Betreiber eines Preisvergleichsportals muss Verbraucher über Provisionsabsprachen informieren

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Pressemitteilung Nr. 57/2017 des BGH zum Urteil vom 27.04.2017, Az.: I ZR 55/16

Kann ein Verbraucher bei einem Online-Preisvergleichsportal nach gewünschten Leistungen filtern und erhält daraufhin entsprechende Anbieter angezeigt, so geht er – sofern er keinen gegenteiligen Hinweis erhält - grundsätzlich davon aus, dass diese Liste weitgehend dem im Internet verfügbaren Marktumfeld entspricht. Werden tatsächlich allerdings nur solche Anbieter berücksichtigt, mit denen der Betreiber des Preisvergleichsportals für den Fall eines Vertragsschlusses eine Provisionszahlung vereinbart hat, so stellt dies eine Irreführung dar. Das Vorenthalten einer solchen Information stellt dabei eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar. Erfolgt ein entsprechender Hinweis lediglich im Geschäftskundenbereich der Internetseite, so ist dies jedenfalls nicht ausreichend.

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03. September 2018

Verpflichtung des Adressaten einer einstweiligen Verfügung, Dritte über Unterlassung einer bestimmten Werbeaussage zu informieren

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 01.08.2018, Az.: 6 W 53/18

Wird mit einem Verfügungsverbot die Unterlassung einer Werbeaussage erzielt, ist es nicht ausreichend, wenn der Schuldner die angegriffene Aussage lediglich entfernt. Vielmehr hat er im Rahmen der Folgenbeseitigungspflicht auch auf ihr bekannte Dritte, beispielsweise Endverkäufer oder Händler, dahingehend einzuwirken, die unzulässige Werbeaussage ebenfalls zu unterlassen bzw. sie zumindest über das ergangene Verbot zu informieren. Diese Verpflichtung besteht dabei im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren.

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06. Juli 2018

Auch auf Amazon: Fehlende Angaben zu wesentlichen Merkmalen von Waren wettbewerbswidrig

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Urteil des LG München I vom 04.04.2018, Az.: 33 O 9318/17

Wesentliche Merkmale von in einem Onlineshop (hier: Amazon) angebotenen Waren müssen dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung nochmals angezeigt werden. Bei Bekleidung ist jedenfalls die Angabe des Materials, beim Verkauf von Sonnenschirmen der Bezugsstoff, das Material des Gestells sowie das Gewicht davon umfasst. Solche Informationen müssen am Ende des Bestellvorgangs nochmals zur Verfügung gestellt werden, auch wenn diese bereits auf einer vorherigen Produktübersicht angegeben waren. Die Einblendung eines Links auf die Produktseite genügt ebenfalls nicht. Durch die unmittelbare Anzeige vor der Bestellabgabe soll der Verbraucher nochmals die Gelegenheit erhalten, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen. Diese Vorgaben sollen den Verbraucher vor übereilten Kaufentscheidungen schützen.

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12. Juni 2018

Garantiewerbung auf Produktverpackung ist wettbewerbswidrig, wenn Garantiebedingungen fehlen

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 11.01.2018, Az.: 6 U 150/17

Wenn der Hersteller auf der Verpackung seines Produkts mit „3 Jahre Garantie“ wirbt, ist er wegen § 5a Abs. 2 UWG dazu verpflichtet, dem Verbraucher weitere Informationen zu den Garantiebedingungen auf oder in der Verpackung zu geben. Diese Informationspflicht des Herstellers ist noch nicht erfüllt, wenn er die Garantiebedingungen lediglich auf seiner Internetseite einstellt und dabei zum Auffinden der Bedingungen keinen diesbezüglichen Hinweis auf der Verpackung anbringt.

Eine grundsätzliche Bereitschaft der einen Partei, eine vergleichsweise Regelung zu vereinbaren statt den Unterlassungsanspruch weiter zu verfolgen, stellt nicht automatisch Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG dar.

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05. Februar 2018

Umfang der Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen

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Beschluss des BGH vom 05.10.2017, Az.: I ZR 163/16

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung (...) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die - wie die Bestimmung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB - den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung nicht nur gegebenenfalls, sondern stets seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen?

2. Bedeutet die in der deutschen Sprachfassung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU verwendete Wendung "gegebenenfalls", dass ein Unternehmer nur über in seinem Unternehmen bereits tatsächlich vorhandene Kommunikationsmittel informieren muss, er also nicht gehalten ist, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, wenn er sich entschließt, in seinem Unternehmen auch Fernabsatzverträge abzuschließen?

3. Falls die Frage 2 bejaht wird: Bedeutet die in der deutschen Sprachfassung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU angeführte Wendung "gegebenenfalls", dass nur solche Kommunikationsmittel bereits in einem Unternehmen vorhanden sind, die vom Unternehmer tatsächlich jedenfalls auch für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden, oder sind auch solche Kommunikationsmittel im Unternehmen vorhanden, die vom Unternehmer bislang ausschließlich zu anderen Zwecken, wie etwa der Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden, genutzt werden?

4. Ist die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfolgte Aufzählung der Kommunikationsmittel Telefon, Telefax und E-Mail abschließend, oder kann der Unternehmer auch andere, dort nicht genannte Kommunikationsmittel - wie etwa ein Internet-Chat oder ein telefonisches Rückrufsystem - einsetzen, sofern dadurch eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation sichergestellt ist?

5. Kommt es bei der Anwendung des Transparenzgebots des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, nach dem der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU genannten Kommunikationsmittel informieren muss, darauf an, dass die Information schnell und effizient erteilt wird?

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20. November 2017

Print-Anzeige für Online-Angebot muss Pflichtinformationen enthalten

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Urteil des EuGH vom 30.03.2017, Az.: C-146/16

Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Werbeanzeige wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die unter den Begriff „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne dieser Richtlinie fällt, die in dieser Vorschrift vorgesehene Informationspflicht erfüllen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es aufgrund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online-Verkaufsplattform zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der Online-Verkaufsplattform einfach und schnell mitgeteilt werden.

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27. Oktober 2017

IKEA muss unentgeltlich Elektroschrott zurücknehmen

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Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 28.09.2017, Az.: 3-10 O 16/17

Wer auf einer Fläche von mehr als 400 m² Elektro- und Elektronikgeräte verkauft oder lagert, unterfällt den Rücknahmepflichten des Elektrogesetzes. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer u.a. sämtliche Elektrogeräte, die in keiner Abmessung größer als 25 cm sind, unentgeltlich zurücknehmen muss. Daneben muss er den Verbraucher über dessen Rückgaberechte vor Ort informieren. Verstößt er gegen eine der Pflichten, kann er abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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26. April 2017

Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung für Elektrogeräte gilt auch im Online-Handel

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Urteil des BGH vom 15.12.2016, Az.: I ZR 221/15

Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG sowie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

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19. Dezember 2016

Kein Wettbewerbsverstoß bei Bedienungsanleitung nur auf CD-ROM

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Urteil des LG Potsdam vom 26.06.2014, Az.: 2 O 188/13

Der Verkauf einer aus dem EU-Inland nach Deutschland importierten Digitalkamera ohne Beilegung einer deutschen Bedienungsanleitung in ausgedruckter Form stellt keine unlautere und damit wettbewerbswidrige Handlung dar, sofern der Kamera eine solche Anleitung auf einem festen Datenträger wie einer CD-ROM beigefügt ist. Zwar erwächst bei Produkten, welche zur Verwendung oder Instandhaltung die Einhaltung bestimmter Regeln erfordern, nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 ProdSG die grundsätzliche Pflicht zum Schutz des Verbrauchers eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, ein entsprechendes Formerfordernis lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten.

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25. November 2016

Informationspflichten zur Ausgestaltung der Nutzungsrechte des Verbrauchers beim Angebot eines bloßen Produktschlüssels

Beschluss des OLG Hamburg vom 16.06.2016, Az.: 5 W 36/16

Das Angebot eines bloßen Produktschlüssels ist unlauter, wenn der Verbraucher nicht über die Ausgestaltung seiner Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software informiert wird, da diese eine wesentliche Information darstellt, die der Verbraucher benötigt um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Notwendige Informationen sind insbesondere der Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts und der Umfang, in dem der Verbraucher zur Nutzung von Aktualisierungen und Updates des Computerprogramms berechtigt ist.

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