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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Handel“

11. Dezember 2017 Top-Urteil

Selektiver Vertrieb und Internethandel

© Daria Minaeva - Fotolia.com
Urteil des EuGH vom 06.12.2017, Az.: C-230/16

1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

3. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung darstellt.

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07. Oktober 2011 Top-Urteil

Gentechnisch veränderter Honig

© Bhofack2
Urteil des EuGH vom 06.09.2011, Az.: C-442/09

Zukünftig müssen alle Lebensmittel, die auch nur geringste Rückstände von Genpflanzen beispielsweise in Form von Pollen enthalten, vor Bereitstellung zum Handel geprüft und zugelassen werden. Auch wenn die Pollen einer genetisch veränderten Pflanze keinen genetisch veränderten Organismus darstellen, müssen nun Produkte wie Honig oder Nahrungsergänzungsmittel, die derartige Stoffe enthalten, gesondert gekennzeichnet und überwacht werden. Zudem werden genaueste Überprüfungen notwendig sein, um festzustellen, ob es sich um gentechnisch veränderte Pflanzen oder um solche aus konventionellem oder ökologischen Anbau handelt.

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08. April 2010

An einer Börse muss gehandelt werden

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 17.12.2009, Az.: 6 U 148/09 Unter dem Begriff "CFD-Börse" stellen sich die angesprochenen Verkehrskreise im Bereich des Finanzmarktes eine multilaterale Handelsplattform vor. Wird jedoch tatsächlich nur ein Finanzprodukt angeboten und nicht gehandelt, so ist die Verwendung dieses Begriffs nach allgemeinem Verständnis insoweit irreführend und damit auch unlauter.
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