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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Google“

23. März 2010 Top-Urteil

Google AdWords

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Urteile des EuGH vom 23.03.2010, Az.: C-236/08, C-237/08, C-238/08

Die Internetwerbung (sog. Keyword-Advertising) mit Google AdWords stellt keine Markenverletzung dar, wenn fremde Marken als Schlüsselwörter (Keywords) von den Werbekunden verwendet werden. Voraussetzung ist, dass der durchschnittliche Internetbenutzer erkennen kann, von wem die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen. Für Google selbst stellt die Anzeigenschaltung keine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr dar.

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26. August 2019

Hotel verpflichtet, falsche Google Anzeige entfernen zu lassen

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Urteil des OLG Dresden vom 24.04.2018, Az.: 14 U 50/18

Ein Hotel, welches eine falsche Werbung, in dem es mit vier Sternen für sich wirbt, im Internet als Werbung geschalten hatte, muss eine Vertragsstrafe zahlen, weil es vorher einer Unterlassungserklärung zugestimmt hatte, besagte Werbung nicht länger zu nutzen. Dennoch verblieb die irreführende Anzeige im Netz, wodurch gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wurde. Zwar rief die Beklagte mehrfach bei Google an, um die Anzeige zu entfernen. Jedoch hätte sie im Rahmen des ihr möglichen und zumutbaren mehr tun müssen, wie etwa die Stellung eines Antrags auf Löschung bei Google bis zu einer etwaigen Klageandrohung.

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23. Oktober 2018

Google-AdWords-Kampagne: Haftung des Werbenden

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Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 22.03.2017, Az.: 6 U 29/15

Wird eine AdWords-Kampagne derart erstellt, dass einem Suchenden bei Eingabe eines fremden geschützten Unternehmenskennzeichens von Google die Anzeige des eigenen Unternehmens ausgegeben wird, kann hierin eine Markenrechtsverletzung vorliegen. Der Werbende haftet für eine solche Markenrechtsverletzung jedoch nicht als Täter, wenn er in seiner AdWords-Kampagne keine gezielt zum fremden Kennzeichen ähnlichen oder gleichen Keywords ausgewählt hat, sondern lediglich die Option „weitgehend passend“. Allerdings müssen Werbende damit rechnen, dass der AdWords-Algorithmus von Google bei der Auswahl solcher Suchkriterien die eigene Anzeige markenrechtsverletzend ausspielt. Um eine Haftung als Störer abzuwenden, muss ab Kenntnis einer solchen Rechtsverletzung aktiv die AdWords-Kampagne derart angepasst werden, dass Google keine derartige Werbung mehr ausgibt.

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10. April 2018

AdWords-Anzeige für Marke darf keine Produkte anderer Marken verlinken

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Urteil des OLG München vom 11.01.2018, Az.: 29 U 486/17

Das Schalten einer AdWords-Anzeige, in der eine geschützte Marke ausdrücklich genannt wird, ist markenrechtlich unzulässig, wenn der in der Anzeige vorgesehene Link auf eine Angebotsseite führt, auf der auch Produkte anderer Marken angeboten werden. Nach Ansicht des OLG München geht der Verbraucher aufgrund der Gestaltung solcher Anzeigen davon aus, dass er nur Produkte der beworbenen Marke als Treffer angezeigt bekommt und nicht etwa Alternativangebote von anderen Herstellern. Der Kunde erkenne – wenn überhaupt – erst nach genauerer Ansicht der Angebote, dass es sich um Angebote von Drittanbietern handelt. Darin sah das Gericht eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke.

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28. September 2017

Unterlassungsschuldner haftet grundsätzlich nicht für Weiterverbreitung verbotener Berichterstattung durch Dritte

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Beschluss des OLG Celle vom 21.08.2017, Az.: 13 W 45/17

Die Verpflichtung, unberechtige Veröffentlichungen von Inhalten im Internet zu unterlassen, erschöpft sich nicht in einem „Nichtstun“, sondern verpflichtet zur Beseitigung des Störungszustandes. Dies umfasst die Löschung von eigenen Webseiten und Löschungsaufforderungen gegenüber den größten Suchmaschinen. Der Schuldner hat jedoch für das selbständige Handeln Dritter nur dann einzustehen, sofern ihm dieses wirtschaftlich zugutekommt und er mit deren Handeln ernstlich rechnen musste. Es ist dem Schuldner nicht zumutbar, anlasslos die Verbreitung der Inhalte über jegliche Sozialen Netzwerke oder Video-Plattformen zu kontrollieren.

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13. Juli 2017

Markennennung in Subdomain kann irreführende Handlung sein

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 02.02.2017, Az.: 6 U 209/16

Wer als Online-Händler in seiner Subdomain den Markennamen eines bekannten Produktherstellers nennt, obgleich er dessen Produkte nur zu einem geringfügigen Teil veräußert, handelt in irreführender Weise. Denn der angesprochene Verkehrskreis erwartet aufgrund der äußeren Gestaltung der Anzeige eine Vielzahl von Produkten der entsprechenden Marke. Infolgedessen trifft der Verbraucher eine geschäftliche Handlung (Aufruf der Website), die er bei Kenntnis der wahren Umstände nicht getroffen hätte.

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12. September 2014

Google muss im Impressum erreichbare E-Mail Adresse vorhalten

Urteil des LG Berlin vom 28.08.2014, Az.: 52 O 135/13

Gemäß § 5 TMG muss Google als ein geschäftsmäßig handelnder Telemedien-Diensteanbieter in seinem Impressum u.a. eine E-Mail-Adresse angeben, die dem Verbraucher eine unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglicht. Diesen Anforderungen genügt Google als Diensteanbieter jedoch nicht, wenn bei Anfragen unter der in seinem Impressum angegebenen E-Mail-Adresse lediglich eine automatisierte Antwort versendet wird, der zufolge Anfragen unter dieser E-Mail-Adresse weder gelesen, noch zur Kenntnis genommen werden, sondern vielmehr darum gebeten wird, Anfragen über konkrete Kontaktformulare zu den jeweiligen Produkten des Anbieters zu stellen.

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19. August 2014

Zur Dringlichkeit im Eilverfahren bei der Verwendung fremder Marken

Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 02.10.2013, Az.: 3-08 O 103/13

Für die Dringlichkeitsvermutung im Eilverfahren ist bei der Verwendung einer fremden Wortmarke in einer Google-AdWords-Anzeige, wodurch der Eindruck einer wirtschaftlichen Verbundenheit zum Markeninhaber erweckt wird, grundsätzlich ausreichend, dass ein Sachbearbeiter eines Unternehmens von der Markenverletzung Kenntnis hat. Eine Wissenszurechnung ist aber dann abzulehnen, wenn der Verstoß zwar aus dem Anhang einer Verbraucherbeschwerde hervorgeht, dies für die Bearbeitung der Beschwerde jedoch keine Bedeutung hat, weil diese selbst sich nicht mit der Verletzung befasst.

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28. Februar 2014

Die Verwendung eines fremden Domain-Namen als Keyword in Google AdWords ist zulässig

Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.04.2013, Az.: I-20 U 159/12

Unter Anwendung der Rechtsprechung des BGH („MOST-Pralinen“) ist in der Verwendung eines fremden Domainnamens als Keyword keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke und damit keine Markenrechtsverletzung zu sehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten, farblich anders unterlegten Werbeblock erscheint und dieser Block ausdrücklich mit ‚Anzeigen zu <fremder Domain-Name>‘ betitelt wurde. Die Anzeige gebe hier lediglich wieder, dass es sich um eine Anzeige zu einem bestimmten Suchbegriff handelt, ohne dass damit eine unternehmerische Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Inhaber der fremden Domain suggeriert wird.

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26. November 2013

Arzneimittelhinweise in Google-AdWords

Urteil des BGH vom 06.06.2013, Az.: I ZR 2/12 Eine Google-AdWords-Anzeige für ein Arzneimittel verstößt nicht allein deshalb gegen § 4 HWG, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt; der elektronische Verweis muss zu einer Internetseite führen, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können.
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17. Juni 2013

Impressumspflicht bei Google+

Beschluss des LG Berlin vom 28.03.2013, Az.: 16 O 154/13 Ein gewerbsmäßiger Internetauftritt auf Google+ muss ein ordnungsgemäßes Impressum bereithalten. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG gilt auch für Soziale Netzwerke. Ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum bei Google+ stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Der Streitwert für vorliegenden Impressumsverstoß wurde bemerkswerterweise auf 15.000,- € festgesetzt.
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