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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Gesamtabwägung“

03. November 2017

Zur irreführenden Werbung von Briefkästen und der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung

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Urteil des OLG Celle vom 08.12.2016, Az.: 13 U 72/16

Wird für Briefkästen mit deren besonderen Umweltfreundlichkeit oder deren geprüften Qualität geworben, so liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn die Kontrolle intern und nicht durch ein unabhängiges Prüfinstitut erfolgt, da dies vom Verbraucher erwartet wird.

Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung wurde vom Gericht nach einer umfassenden Gesamtabwägung verneint. Ein Missbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG liegt dann vor, wenn mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt werden. Ein derartiges Verhalten wurde der Klägerin allerdings nicht nachgewiesen, allein die Aussprache von 203 Abmahnungen reiche hierfür insbesondere nicht aus. Der Verletze ist auch nicht darauf beschränkt, allein gegen den Hersteller vorzugehen.

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02. Juni 2016

Vertrieb eines „Adblockers“ ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

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Urteil des LG Stuttgart vom 10.12.2015, Az.: 11 O 238/15

Die Unlauterkeit des Vertriebs eines sogenannten „Adblockers“ ist anhand einer Abwägung der jeweiligen Gesamtumstände im Einzelfall zu ermitteln. Dabei spricht gegen eine Unlauterkeit insbesondere, wenn der Vertrieb der Software in erster Linie der Gewinnerzielung dient und nicht die Beeinträchtigung eines Wettbewerbers bezweckt. Auch die Möglichkeit des Internetnutzers, selbst zu bestimmen, ob und wenn ja, welche Werbeseiten blockiert werden sollen, indiziert die Lauterkeit. Für eine solche spricht auch, dass es dem Seitenbetreiber jederzeit möglich ist, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

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