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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Fundstellenangabe“

06. September 2018

Testergebnis gilt nur für konkret getestetes Produkt und nicht für Produktabweichungen

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Urteil des OLG Köln vom 13.04.2018, Az.: 6 U 166/17

Wird eine Matratze mit einem bestimmten Härtegrad und einer bestimmten Größe im Rahmen eines Warentests ausgezeichnet, so darf dieses Produkt auch mit dem Testergebnis beworben werden. Die Auszeichnung bezieht sich jedoch nur auf die ganz konkret getestete Matratze und kann nicht auf Matratzen-Angebote abweichender Art oder Größe übertragen werden. Darüber hinaus muss bei einer Testergebniswerbung die Fundstelle angegeben werden oder zumindest ein Sternchenhinweis erfolgen.

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26. Juni 2018

Produkt-Bewerbung mit „Award“ stellt Werbung mit Testergebnis dar

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Urteil des LG Aachen vom 23.02.2018, Az.: 42 O 118/17

Wird ein Kosmetik-Produkt als „Winner“ beworben, so wird diese Bezeichnung vom Verkehr als Testergebnis und nicht als verliehener Award aufgefasst. Der Verbraucher geht davon aus, dass das Produkt im Vergleich zu anderen eine besondere Qualität aufweist. In diesem Zusammenhang müssen die Bewertungskriterien, die für die Gewinn-Ermittlung ausschlaggebend waren, als wesentliche Informationen angegeben werden. Unter Umständen kann dabei auch auf die Angabe einer Fundstelle zurückgegriffen werden, wenn die Kriterien dort einsehbar sind. Geschieht dies nicht, ist die Werbung mit dem Testergebnis unzulässig.

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09. Januar 2018

Werbung mit Testergebnissen: Verlinkung der Fundstelle nicht ohne weiteres ausreichend

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 16.11.2017, Az.: 6 U 182/14

Bei der Werbung mit Testergebnissen ist es erforderlich, dass dem Werbeadressaten auch die Möglichkeit eröffnet wird, sich über die Details hinsichtlich des der Werbung zugrundeliegenden Tests zu informieren. Sofern nicht alle relevanten Informationen in die Werbeanzeige mit aufgenommen werden können, muss deshalb zumindest die Fundstelle des Tests angegeben werden. Die Verlinkung auf eine Webseite, auf der die entsprechenden Einzelheiten abrufbar sind, ist jedenfalls dann ausreichend, wenn sich die Informationen direkt auf der Startseite oder unter einem dort befindlichen Menüpunkt aufrufbar sind, nicht jedoch, wenn der Werbeadressat sie lediglich auf einer Unterseite finden kann.

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24. Februar 2017

Werbung mit Testergebnissen erfordert nicht zwingend Verlinkung zum Testergebnis

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Beschluss des BGH vom 08.12.2016, Az.: I ZR 88/16

Wirbt ein Online-Händler mit dem Testergebnis-Emblem eines Vergleichsportals, so ist die entsprechende Fundstelle des Tests mit anzugeben. Im Bereich der Testsiegelwerbung ist dafür nicht zwingend die Verlinkung auf das Testergebnis erforderlich, vielmehr kann die Angabe einer Internetseite ausreichend sein, sofern die Lesbarkeit der Angabe gewährleistet ist.

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13. Oktober 2016

Werbung mit Testurteilen erfordert eindeutige und leicht lesbare Fundstellenangabe

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2016, Az.: I-20 U 13/15

Wirbt ein Unternehmen mit Testurteilen, so hat es deren Fundstellen leicht lesbar und eindeutig anzugeben. Die entsprechenden Fundstellen stellen eine wesentliche Information dar, deren Verschweigen dazu geeignet ist, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Eine Angabe in einer Werbeanzeige genügt diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn die Lesbarkeit durch eine vergleichsweise kleine Schrift (1,2 bzw. 1 Millimeter) sowie mangels fehlenden farblichen Kontrasts (blaue Schrift auf grauem Grund bzw. weiße Schrift auf rotem Grund – insbesondere im Vergleich zu schwarzer Schrift auf weißem Grund) deutlich erschwert wird.

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13. Mai 2016

Werbung mit Testergebnissen erfordert Fundstellenangabe

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 24.03.2016, Az.: 6 U 182/14

Wirbt ein Online-Vergleichsportal mit einem auf einer anderen Seite veröffentlichten Testergebnis, ohne dem Nutzer mittels einer Fundstellenangabe die Möglichkeit zu geben, sich dieses Testergebnis tatsächlich auf der Quell-Seite anzusehen, so liegt eine Irreführung und damit ein Verstoß gegen § 5a UWG vor. Bei einer Werbung mit Testergebnissen im Internet kann die erforderliche Fundstellenangabe auch durch einen Link ersetzt werden, die Abbildung des Siegels in lesbarer Größe ist hingegen nicht ausreichend.

Bezieht sich das beworbene Angebot auf einen Kombinationstarif, obwohl sich der Test nur auf ein Tarif-Element alleine bezieht, so stellt auch dies eine Irreführung dar, wenn nicht verdeutlicht wird, dass nicht der Kombinationstarif an sich Gegenstand des Tests war.

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28. April 2014

Irreführende Werbung mit Testergebnissen ohne Fundstellenangabe

Urteil des OLG Hamburg vom 16.12.2013, Az.: 5 U 278/11

Eine Werbung, die Testurteile eines selbst beauftragten Tests wiedergibt, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung in leicht und eindeutig nachprüfbarer Weise anzugeben, ist irreführend, da der Verbraucher den Eindruck erhält, dass der Test von einer unabhängigen Institution durchgeführt worden sei.

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